Ganz grundsätzlich gilt: Kinder mit Fieber (ab ca. 38°) und/oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Kita auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung hinweisen, können nicht betreut werden. Treten die Symptome während der Betreuungszeit auf, sind die Kinder von ihren Eltern abzuholen. Die Kinder sollen sich zu Hause auskurieren und ggf. einer Kinderärztin oder einem Kinderarzt vorgestellt werden. Für die Wiederaufnahme ist kein ärztliches Attest erforderlich.
Manchmal passiert es, dass Krankheitssymptome unterschiedlich bewertet werden, und im seltenen Einzelfall behalten wir uns vor, eine Betreuung auszuschließen, auch wenn die Eltern anderer Meinung sind.
Bei ansteckenden Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes sind die Eltern verpflichtet, sofort die Kita-Leitung zu informieren. Das Kind darf dann so lange die Einrichtung nicht betreten, wie Ansteckungsgefahr besteht. Die Leitung der Kita ist gesetzlich verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem Gesundheitsamt zu melden. Das Kind darf, wenn es an einer in der §34 Abs. 1 IfSG genannten Krankheit erkrankt ist, die Kita erst dann wieder besuchen, wenn die Eltern eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen, aus der sich ergibt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Kindern mit chronischen Erkrankungen und Kindern, die regelmäßig Medikamente nehmen oder besondere Anwendungen oder Kontrollen benötigen, versuchen wir in Kooperation mit Eltern, Ärzten und Pflegekräften alles möglich zu machen, dass dies kein Hindernis für einen regelmäßigen Kita-Besuch ist.