Verhalten im Krankheitsfall: Wann darf mein Kind in die Kita

Im Betreuungsvertrag für Ihr Kind ist folgendes festgehalten:

Erkrankte Kinder dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Tritt eine Erkrankung oder ein Verdacht einer Erkrankung während des Besuches der Einrichtung auf, werden Eltern unverzüglich benachrichtigt. Die Eltern verpflichten sich, ihr Kind in einem solchen Fall unverzüglich abzuholen, bzw. durch eine zur Abholung berechtigte Person abholen zu lassen.

Leidet das Kind unter Fieber, darf es nach abklingen des Fiebers die Einrichtung mindestens 24 Stunden, bei Auftreten von Durchfall und Erbrechen mindesetens 48 Stunden nach Abklingen der Symtome nicht besuchen.

Bei ansteckenden Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes sind die Eltern verpflichtet, sofort die Kita-Leitung zu informieren.

Das Kind darf dann solange die Einrichtung nicht betreten, wie Ansteckungsgefahr besteht. Die Leitung der Kita ist gesetzlich verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem Gesundheitsamt zu melden.

Das Kind darf, wenn es an einer in der §34 Abs. 1 IfSG genannten Krankheit erkrankt ist, die Kita erst dann wieder besuchen, wenn die Eltern eine schriftliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen, aus der sich ergibt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Die Kita behält sich vor, auch beim Auftreten anderer Infektionskrankheiten im Einzelfall vor Wiederzulasung des Kindes eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, aus der sich ergibt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr bsteht. Dies gilt auch, wenn der Verdacht im Sinne des § 34 IfSG besteht.

Die durch die Erstellung der ärztlichen Bescheinigung entstehenen Kosten sind von den Personenberechtigten zu tragen.